8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag teilweise durchgedrungen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden CHF 600.00 werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Der Beschwerdeführer macht mit Kostennote vom 29. August 2023 für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 772.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was angemessen erscheint. Zumal der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2;