Das Regionalgericht hat dem Beschwerdeführer somit eine amtliche Entschädigung von CHF 8'631.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem Kanton Bern zurückzubezahlen und dem Beschwerdeführer die Differenz von CHF 2'325.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.