7. Die Beschwerde erweist sich demnach teilweise als begründet und ist insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffer III./2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau PEN 20 295 / PEN 20 309 vom 28. Juli 2021 dahingehend abzuändern ist, dass die Auslagen des amtlichen Honorars auf CHF 1'148.15 festzusetzen sind. Das Regionalgericht hat dem Beschwerdeführer somit eine amtliche Entschädigung von CHF 8'631.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.