Pra 112 (2023) Nr. 38]), wonach das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO auch dann gilt, wenn das Honorar des amtlichen Verteidigers herabgesetzt wird und dieser dagegen Beschwerde führt, ist vorliegend von einer Reduktion der vorinstanzlich zugesprochen Auslagen abzusehen, auch wenn es vorliegend jene des vollen Honorars des amtlichen Verteidigers betrifft.