Folglich wären die Auslagen auch beim vollen Honorar auf CHF 1'148.15 festzusetzen. Wie den der Beschwerdekammer vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, berechnete das Regionalgericht die Kopierauslagen beim vollen Honorar indes, wie vom Beschwerdeführer gefordert, mit CHF 1.00 pro Stück, so dass sich die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Auslagen des vollen Honorars im angefochtenen Entscheid auf total CHF 1'628.75 belaufen. Unter Berücksichtigung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 149 IV 91 E. 4.1.4 [= Pra 112 (2023) Nr. 38]), wonach das Verbot der reformatio in peius gemäss Art.