6 sieht das Kreisschreiben Nr. 15 jedoch vor, dass bei der Berechnung des Nachforderungsbetrags (Differenz zum vollen Honorar) der für die Auslagen der amtlichen Entschädigung bestimmte Betrag übernommen wird (a.a.O., Ziff. 4.4). Folglich wären die Auslagen auch beim vollen Honorar auf CHF 1'148.15 festzusetzen.