6.4 Nach dem Gesagten wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für notwendige Kopien zu Unrecht gekürzt. Dem Beschwerdeführer ist entsprechend auch der Kopieraufwand für den im Tätigkeitsnachweis aufgeführten Posten «Strafakten kopiert» vom 19. Mai 2021, d.h. weitere 1'016 Kopien à CHF 0.40 (vgl. Kreisschreiben Nr. 15, Ziff. 3.4), zu entschädigen. Die Auslagen der amtlichen Entschädigung sind somit um CHF 406.40 zu erhöhen und antragsgemäss neu auf CHF 1'148.15 festzusetzen. Auch beim vollen Honorar wären dem Beschwerdeführer sämtliche Kopierauslagen zu entschädigen gewesen. Wie vorab erwähnt (E. 4),