6.3 Schliesslich ist der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass das Paginieren der Akten für die Ausübung des amtlichen Verteidigungsmandats mit der standesrechtlichen Sorgfalt zwar nicht in jedem Fall zwingend notwendig ist, das Fehlen von Paginas die Arbeit der amtlichen Verteidigung in aktenreicheren Fällen aber deutlich erschweren kann (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.4). Dem Beschwerdeführer ist überdies beizupflichten, dass eine vorhandene und bei allen Parteien übereinstimmende Paginierung auch im Interesse des urteilenden Gerichts sein dürfte. 6.4