Dass die Paginierung der amtlichen Akten nicht durch die Verteidigung erfolgen kann, ist offensichtlich. 6.3 Schliesslich ist der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass das Paginieren der Akten für die Ausübung des amtlichen Verteidigungsmandats mit der standesrechtlichen Sorgfalt zwar nicht in jedem Fall zwingend notwendig ist, das Fehlen von Paginas die Arbeit der amtlichen Verteidigung in aktenreicheren Fällen aber deutlich erschweren kann (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.4).