DVD (a.a.O., pag. 71-84) Eingang in das Dossier gefunden haben. Anders als die Vorinstanz meint, kann es bei dieser Menge an alten und neuen Unterlagen nicht zwingend Aufgabe der amtlichen Verteidigung sein, die neu erhaltenen Akten eigenhändig mit den bereits vorhandenen abzugleichen und nachzupaginieren. Nur am Rande sei angemerkt, dass es sich dabei nicht um klassische Sekretariatsarbeit handelt bzw. der entsprechende Arbeitsaufwand der amtlichen Verteidigung zu entschädigen wäre. Dass die Paginierung der amtlichen Akten nicht durch die Verteidigung erfolgen kann, ist offensichtlich.