Hinzu kommt, dass im Zuge der weiteren Abklärung nach Einspracheerhebung nebst dem erwähnten Grundbuchauszug der Liegenschaft in C.________ (Ort) (a.a.O., pag. 711-720) und den erneuten Editionen bei der D.________(Unternehmen) (a.a.O., pag. 283-341) auch noch andere Unterlagen, namentlich ein Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 17. September (a.a.O., pag. 52-53), der entsprechende Nachtrag vom 4. November 2020 (a.a.O., pag. 54- 55) und eine von der Staatsanwaltschaft am 16. September 2020 erstellte Fotodokumentation mit ausgewählten Fotos ab einer (zuvor bereits aktenkundigen) DVD (a.a.O., pag.