Der vorzitierten Weisung der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend hätten die Akten mithin bereits zu diesem Zeitpunkt paginiert sein müssen. 6.2 Bei dieser Ausgangslage greift mit dem Beschwerdeführer auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Nachpaginierung in der Verantwortung der Verteidigung bzw. deren Sekretariats liege, zu kurz. Wie die Vorinstanz im Übrigen selbst anführte, ist der Aktenumfang im vorliegenden Strafverfahren mit knapp drei Bundesordnern und über 1'000 Seiten erheblich. Hinzu kommt, dass im Zuge der weiteren Abklärung nach Einspracheerhebung nebst dem erwähnten Grundbuchauszug der Liegenschaft in C._____