Der Umstand, dass die Verfahrensakten heute nicht nur chronologisch, sondern auch thematisch geordnet, aber dennoch fortlaufend paginiert sind, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Akten erst in Hinblick auf die Überweisung des Verfahrens ans Regionalgericht paginiert wurden. Gemäss Weisung der Generalstaatsanwaltschaft zur Aktenführung und Aktenordnung vom 17. Dezember 2010 (zuletzt revidiert am 4. Mai 2020) sind Akten indes spätestens im Zeitpunkt der Ansetzung