6. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass es sich auch bei den im Rahmen der zweiten Akteneinsicht angefertigten Fotokopien um berechenbare Kopien handelt: 6.1 Dem Regionalgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es festhält, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Akten innert kurzer Zeit ohne umfangreiche neue Aktenzugänge zwei Mal kopiert worden seien. Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, dass die Verfahrensakten zum Zeitpunkt der ersten Einsichtnahme noch nicht paginiert waren. So finden sich darin diverse Dokumente (so z.B. Akten PEN 20 295, pag.