42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 2 PKV fallen, kann der Aufwand für notwendige Fotokopien mit 40 Rappen pro Kopie berechnet werden (a.a.O., Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4). Bei der Berechnung des Nachforderungsbetrags (Differenz zum vollen Honorar) wird für die Auslagen der im Rahmen der Festsetzung der amtlichen Entschädigung bestimmte Betrag übernommen (a.a.O., Ziff. 4.4).