Zu den Auslagen gehören insbesondere Kopier-, Versand-, Telekommunikations- und Reisekosten (vgl. Kreisschreiben Nr. 15, Ziff. 3.1). Werden die effektiven Auslagen geltend gemacht, sind diese spezifiziert aufzuführen (a.a.O., Ziff. 3.4 Satz 1). Während unter anderem die Kosten für das Erstellen der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungskopien der eigenen Rechtsschriften und sonstigen Rechtsvorkehren bereits im Honoraransatz inbegriffen sind und nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m.