Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ergibt (Art. 42a Abs. 2 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 2 PKV besteht der Parteikostenersatz aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen. Zu den Auslagen gehören insbesondere Kopier-, Versand-, Telekommunikations- und Reisekosten (vgl. Kreisschreiben Nr. 15, Ziff.