Es sei daher angezeigt, die Kopierauslagen um 1'016 Stück bzw. den zweiten Posten «Strafakten kopiert» (Anmerkung der Beschwerdekammer: bei den Auslagen der amtlichen Entschädigung ausmachend CHF 406.40 und bei den Auslagen des vollen Honorars ausmachend CHF 1'016.00) zu kürzen. Da die Urteilseröffnung anstatt der geltend gemachten zwei Stunden lediglich eine Stunde gedauert hatte, wurde überdies der zu vergütende Arbeitsaufwand um eine Stunde reduziert.