(nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 15). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Strafakten zunächst noch unpaginiert und erst beim zweiten Kopiervorgang nummeriert gewesen seien, rechtfertige sich ein erneutes Kopieren des gesamten Strafdossiers nicht. Vielmehr obliege es in einem solchen Fall der Verteidigung bzw. deren Sekretariat, die bereits vorhandenen Akten nachzupaginieren und sie mit den neuen Aktenstücken zu ergänzen. Es gehe nicht an, dass der damit verbundene Sekretariatsaufwand durch zusätzliches Kopieren auf den Beschuldigten bzw. letztlich den Kanton Bern überwälzt werde.