Dass der Beschwerdeführer für das erstmalige Vervielfältigen der gesamten Verfahrensakten 1'228 Kopien vermerkt habe, sei noch nachvollziehbar. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen, in deren Rahmen ein aktueller Grundbuchauszug der Liegenschaft in C.________ (Ort) und erneute Editionen bei der D.________ (Unternehmen) Eingang in die Akten gefunden hätten. Am 24. November 2020 seien die Akten an das Regionalgericht überwiesen worden.