Aus dem eingereichten Tätigkeitsnachweis sei ersichtlich, dass der hohe Kopieraufwand vorwiegend durch zwei Positionen verursacht worden sei. So seien die Strafakten zweimal, ein erstes Mal am 26. August 2020 und ein zweites Mal am 19. Mai 2021, kopiert worden. Der Strafbefehl gegen den Beschuldigten datiere vom 12. August 2020. Tags darauf habe der Beschwerdeführer namens des Beschuldigten Einsprache erhoben und um Akteneinsicht ersucht. Dass der Beschwerdeführer für das erstmalige Vervielfältigen der gesamten Verfahrensakten 1'228 Kopien vermerkt habe, sei noch nachvollziehbar.