Das Regionalgericht erachtete die für den Kopieraufwand geltend gemachten Auslagen als zu hoch. Zur Begründung hielt es fest, dass 2'478 Kopien (Anmerkung der Beschwerdekammer: während bei den Auslagen der amtlichen Entschädigung CHF 0.40/Kopie, total CHF 991.20 verrechnet wurden, betrugen die Kopierkosten bei den Auslagen des vollen Honorar CHF 1.00/Kopie [vgl. a.a.O., pag. 1089-1092]) für den vorliegenden Aktenumfang von rund 1'100 Seiten nicht mehr angemessen erschienen. Aus dem eingereichten Tätigkeitsnachweis sei ersichtlich, dass der hohe Kopieraufwand vorwiegend durch zwei Positionen verursacht worden sei.