Hat der Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht und wird diese in einzelnen Positionen gekürzt, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die entscheidende Behörde in nachvollziehbarer Weise kurz begründen muss, weshalb sie welche in Rechnung gestellten Aufwände für übersetzt beurteilt (vgl. Beschlüsse des Obergerichts das Kantons Bern BK 18 217 vom 12. März 2019 E. 4.2 und BK 14 402 vom 23. November 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dass die Kürzung der Kopierauslagen durch das Regionalgericht nicht hinreichend begründet worden wäre, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. 4.