SR 101) kein Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor seine Honorarnote gekürzt wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 2.2 mit Hinweisen; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023., N. 7 zu Art. 135 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 135 StPO). Im Kanton Bern besteht zudem keine Vorschrift, welche ein besonderes Anhörungsrecht für den Fall der beabsichtigten Kürzung des Honorars vorsehen würde.