BGS 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Kürzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Zumal im Beschwerdeverfahren nur noch die Kürzung der Kopierauslagen, bei der amtlichen Entschädigung um CHF 406.40 und beim vollen Honorar um CHF 1'016.00, strittig ist (E. 3.3), wird die vorliegende Verfügung durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gefällt (Art.