Damit wurde das Verfahren vor der Beschwerdekammer gegenstandslos. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2023 zog der Beschuldigte seine Berufung zurück, weshalb gestützt auf den Beschluss der 2. Strafkammer SK 46+47 vom 8. Februar 2023 ein neues Beschwerdeverfahren (BK 23 51) eröffnet und ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht verzichteten mit Eingaben vom 16. Februar 2023 bzw. 1. März 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Am 29. August 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Kostennote ein. 2.