Dieses wurde zufolge angemeldeter Berufung (SK 46+47) sogleich sistiert. Am 11. Februar 2022 verfügte die Verfahrensleitung die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens und leitete die Sache (Originalbeschwerde inkl. Beilagen) zur Beurteilung an die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: 2. Strafkammer) weiter. Damit wurde das Verfahren vor der Beschwerdekammer gegenstandslos.