Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 23 51 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. August 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 28. Juli 2021 (PEN 20 295) Erwägungen: 1. Mit Urteil PEN 20 295 / PEN 20 309 vom 28. Juli 2021 wurde A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Einzelge- richt, (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 50.00, einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 sowie den Verfahrens- kosten von CHF 6'031.20 verurteilt. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl EO 15 5750 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 30. September 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe wurde verzichtet. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsan- walt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde auf CHF 8'193.55 (33.58 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Reisezuschlag von CHF 150.00 und Auslagen von CHF 741.75 und MWST von CHF 585.80) bestimmt. Das volle Honorar wurde auf CHF 10'957.15 (33.58 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Reisezuschlag von CHF 150.00 und Auslagen von CHF 1'628.75 und MWST von CHF 783.40) festge- setzt. Nach Zustellung der schriftlichen Beschlussbegründung erhob der Beschwerdefüh- rer am 3. Februar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte fol- genden Antrag: In Abänderung der Ziffer. III./2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. Juli 2021 seien die Auslagen (MWST-pflichtig) des amtlichen Honorars auf CHF 1'148.15 und die Auslagen (MWST-pflichtig) des vollen Honorars auf CHF 2'644.95 festzusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwer- deverfahren BK 22 57. Dieses wurde zufolge angemeldeter Berufung (SK 46+47) sogleich sistiert. Am 11. Februar 2022 verfügte die Verfahrensleitung die Wiederauf- nahme des Beschwerdeverfahrens und leitete die Sache (Originalbeschwerde inkl. Beilagen) zur Beurteilung an die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: 2. Strafkammer) weiter. Damit wurde das Verfahren vor der Beschwer- dekammer gegenstandslos. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2023 zog der Beschuldigte seine Berufung zurück, weshalb gestützt auf den Beschluss der 2. Strafkammer SK 46+47 vom 8. Februar 2023 ein neues Beschwerdeverfahren (BK 23 51) eröffnet und ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht verzichteten mit Eingaben vom 16. Februar 2023 bzw. 1. März 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Am 29. August 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Kostennote ein. 2. 2 2.1 Gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts kann die amtli- che Verteidigung innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. a und Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Kürzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzu- treten. 2.2 Zumal im Beschwerdeverfahren nur noch die Kürzung der Kopierauslagen, bei der amtlichen Entschädigung um CHF 406.40 und beim vollen Honorar um CHF 1'016.00, strittig ist (E. 3.3), wird die vorliegende Verfügung durch die Verfah- rensleitung der Beschwerdekammer gefällt (Art. 395 Bst. b StPO; vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 395 StPO; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 2; BK 18 127 vom 12. März 2019 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das Regionalgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn vorgängig der Kürzung der amtlichen Ent- schädigung bzw. des vollen Honorars nicht angehört habe. 3.2 Gemäss gängiger Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht für den amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) kein Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor seine Honorarnote gekürzt wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 2.2 mit Hinweisen; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023., N. 7 zu Art. 135 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 135 StPO). Im Kanton Bern besteht zudem keine Vorschrift, welche ein beson- deres Anhörungsrecht für den Fall der beabsichtigten Kürzung des Honorars vorse- hen würde. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde mit der Kürzung des Honorars ohne vorgängige Anhörung demnach nicht verletzt. Der Entscheid über die Honorarfestsetzung ist mindestens summarisch zu begründen. Hat der Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht und wird diese in einzelnen Positionen gekürzt, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die ent- scheidende Behörde in nachvollziehbarer Weise kurz begründen muss, weshalb sie welche in Rechnung gestellten Aufwände für übersetzt beurteilt (vgl. Beschlüsse des Obergerichts das Kantons Bern BK 18 217 vom 12. März 2019 E. 4.2 und BK 14 402 vom 23. November 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dass die Kürzung der Ko- pierauslagen durch das Regionalgericht nicht hinreichend begründet worden wäre, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. 4. 3 4.1 Der Beschwerdeführer machte mit Kostennote vom 28. Juli 2021 eine amtliche Ent- schädigung von CHF 8'846.65 (34.58 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 1'298.15 und MWST von CHF 632.50) und ein volles Honorar von CHF 12'320.85 (34.58 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von CHF 2'794.95 und MWST von CHF 880.90) geltend (Akten PEN 20 295 pag. 1088-1096). 4.2 Das Regionalgericht erachtete die für den Kopieraufwand geltend gemachten Aus- lagen als zu hoch. Zur Begründung hielt es fest, dass 2'478 Kopien (Anmerkung der Beschwerdekammer: während bei den Auslagen der amtlichen Entschädigung CHF 0.40/Kopie, total CHF 991.20 verrechnet wurden, betrugen die Kopierkosten bei den Auslagen des vollen Honorar CHF 1.00/Kopie [vgl. a.a.O., pag. 1089-1092]) für den vorliegenden Aktenumfang von rund 1'100 Seiten nicht mehr angemessen erschienen. Aus dem eingereichten Tätigkeitsnachweis sei ersichtlich, dass der hohe Kopieraufwand vorwiegend durch zwei Positionen verursacht worden sei. So seien die Strafakten zweimal, ein erstes Mal am 26. August 2020 und ein zweites Mal am 19. Mai 2021, kopiert worden. Der Strafbefehl gegen den Beschuldigten datiere vom 12. August 2020. Tags darauf habe der Beschwerdeführer namens des Beschuldig- ten Einsprache erhoben und um Akteneinsicht ersucht. Dass der Beschwerdeführer für das erstmalige Vervielfältigen der gesamten Verfahrensakten 1'228 Kopien ver- merkt habe, sei noch nachvollziehbar. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft wei- tere Ermittlungshandlungen vorgenommen, in deren Rahmen ein aktueller Grund- buchauszug der Liegenschaft in C.________ (Ort) und erneute Editionen bei der D.________ (Unternehmen) Eingang in die Akten gefunden hätten. Am 24. Novem- ber 2020 seien die Akten an das Regionalgericht überwiesen worden. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2021 erneut um Akteneinsicht gebeten habe, seien die Strafakten am 19. Mai 2021 erneut kopiert worden, wobei Kosten für 1'016 Kopien generiert worden seien. Weshalb die Akten innert kurzer Zeit bzw. ohne umfangreiche neue Aktenzugänge zwei Mal kopiert worden seien, sei nicht ersicht- lich, bzw. es handle sich dabei nicht um notwendige Kopien gemäss dem Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2011 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 15). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Strafakten zunächst noch unpaginiert und erst beim zweiten Kopiervorgang num- meriert gewesen seien, rechtfertige sich ein erneutes Kopieren des gesamten Straf- dossiers nicht. Vielmehr obliege es in einem solchen Fall der Verteidigung bzw. de- ren Sekretariat, die bereits vorhandenen Akten nachzupaginieren und sie mit den neuen Aktenstücken zu ergänzen. Es gehe nicht an, dass der damit verbundene Sekretariatsaufwand durch zusätzliches Kopieren auf den Beschuldigten bzw. letzt- lich den Kanton Bern überwälzt werde. Zudem erscheine eine Paginierung der Akten nicht als zwingend, um ein amtliches Verteidigungsmandat mit der standesrechtlich gebotenen Sorgfalt ausüben zu können. Es sei daher angezeigt, die Kopierauslagen um 1'016 Stück bzw. den zweiten Posten «Strafakten kopiert» (Anmerkung der Be- schwerdekammer: bei den Auslagen der amtlichen Entschädigung ausmachend CHF 406.40 und bei den Auslagen des vollen Honorars ausmachend CHF 1'016.00) zu kürzen. Da die Urteilseröffnung anstatt der geltend gemachten zwei Stunden le- diglich eine Stunde gedauert hatte, wurde überdies der zu vergütende Arbeitsauf- wand um eine Stunde reduziert. 4 4.3 Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass der von ihm geltend gemachte Arbeitsauf- wand um eine Stunde verringert wurde. Demgegenüber beanstandet er die Kürzung der Kopierauslagen. 5. Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) KAG und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und An- wälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitauf- wand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Partei- kostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitauf- wands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ergibt (Art. 42a Abs. 2 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 2 PKV besteht der Parteikostener- satz aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen. Zu den Auslagen gehören insbesondere Kopier-, Versand-, Telekommunikations- und Reisekosten (vgl. Kreis- schreiben Nr. 15, Ziff. 3.1). Werden die effektiven Auslagen geltend gemacht, sind diese spezifiziert aufzuführen (a.a.O., Ziff. 3.4 Satz 1). Während unter anderem die Kosten für das Erstellen der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungskopien der eigenen Rechtsschriften und sonstigen Rechts- vorkehren bereits im Honoraransatz inbegriffen sind und nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 2 PKV fallen, kann der Aufwand für notwendige Fotokopien mit 40 Rappen pro Kopie berechnet werden (a.a.O., Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4). Bei der Berechnung des Nachforderungsbetrags (Dif- ferenz zum vollen Honorar) wird für die Auslagen der im Rahmen der Festsetzung der amtlichen Entschädigung bestimmte Betrag übernommen (a.a.O., Ziff. 4.4). 6. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass es sich auch bei den im Rah- men der zweiten Akteneinsicht angefertigten Fotokopien um berechenbare Kopien handelt: 6.1 Dem Regionalgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es festhält, dass nicht ersicht- lich sei, weshalb die Akten innert kurzer Zeit ohne umfangreiche neue Aktenzugänge zwei Mal kopiert worden seien. Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, dass die Verfahrensakten zum Zeitpunkt der ersten Einsichtnahme noch nicht paginiert wa- ren. So finden sich darin diverse Dokumente (so z.B. Akten PEN 20 295, pag. 52- 53, 54-55, 71-84, 283-341 und 711-720), welche erst nach Einspracheerhebung bzw. im Rahmen der weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beigeordnet wur- den. Der Umstand, dass die Verfahrensakten heute nicht nur chronologisch, sondern auch thematisch geordnet, aber dennoch fortlaufend paginiert sind, lässt keinen an- deren Schluss zu, als dass die Akten erst in Hinblick auf die Überweisung des Ver- fahrens ans Regionalgericht paginiert wurden. Gemäss Weisung der Generalstaats- anwaltschaft zur Aktenführung und Aktenordnung vom 17. Dezember 2010 (zuletzt revidiert am 4. Mai 2020) sind Akten indes spätestens im Zeitpunkt der Ansetzung 5 der Frist gemäss Art. 318 StPO fortlaufend zu paginieren. Wie den der Beschwerde- kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, wurde den Parteien am 10. Juni 2023 der Abschluss des Verfahrens angekündigt und in Aussicht gestellt, dass das damals (auch) noch gegen den Sohn des Beschuldigten, E.________, ge- führte Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein- gestellt, während gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl ausgefällt werde (a.a.O., pag. 880-881). Der vorzitierten Weisung der Generalstaatsanwaltschaft entspre- chend hätten die Akten mithin bereits zu diesem Zeitpunkt paginiert sein müssen. 6.2 Bei dieser Ausgangslage greift mit dem Beschwerdeführer auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Nachpaginierung in der Verantwortung der Verteidigung bzw. deren Sekretariats liege, zu kurz. Wie die Vorinstanz im Übrigen selbst anführte, ist der Aktenumfang im vorliegenden Strafverfahren mit knapp drei Bundesordnern und über 1'000 Seiten erheblich. Hinzu kommt, dass im Zuge der weiteren Abklärung nach Einspracheerhebung nebst dem erwähnten Grundbuchauszug der Liegen- schaft in C.________ (Ort) (a.a.O., pag. 711-720) und den erneuten Editionen bei der D.________(Unternehmen) (a.a.O., pag. 283-341) auch noch andere Unterla- gen, namentlich ein Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 17. September (a.a.O., pag. 52-53), der entsprechende Nachtrag vom 4. November 2020 (a.a.O., pag. 54- 55) und eine von der Staatsanwaltschaft am 16. September 2020 erstellte Fotodo- kumentation mit ausgewählten Fotos ab einer (zuvor bereits aktenkundigen) DVD (a.a.O., pag. 71-84) Eingang in das Dossier gefunden haben. Anders als die Vorin- stanz meint, kann es bei dieser Menge an alten und neuen Unterlagen nicht zwin- gend Aufgabe der amtlichen Verteidigung sein, die neu erhaltenen Akten eigenhän- dig mit den bereits vorhandenen abzugleichen und nachzupaginieren. Nur am Rande sei angemerkt, dass es sich dabei nicht um klassische Sekretariatsarbeit handelt bzw. der entsprechende Arbeitsaufwand der amtlichen Verteidigung zu entschädi- gen wäre. Dass die Paginierung der amtlichen Akten nicht durch die Verteidigung erfolgen kann, ist offensichtlich. 6.3 Schliesslich ist der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass das Paginieren der Akten für die Ausübung des amtlichen Verteidigungsmandats mit der standesrechtlichen Sorg- falt zwar nicht in jedem Fall zwingend notwendig ist, das Fehlen von Paginas die Arbeit der amtlichen Verteidigung in aktenreicheren Fällen aber deutlich erschweren kann (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Okto- ber 2019 E. 3.3.4). Dem Beschwerdeführer ist überdies beizupflichten, dass eine vorhandene und bei allen Parteien übereinstimmende Paginierung auch im Interesse des urteilenden Gerichts sein dürfte. 6.4 Nach dem Gesagten wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausla- gen für notwendige Kopien zu Unrecht gekürzt. Dem Beschwerdeführer ist entspre- chend auch der Kopieraufwand für den im Tätigkeitsnachweis aufgeführten Posten «Strafakten kopiert» vom 19. Mai 2021, d.h. weitere 1'016 Kopien à CHF 0.40 (vgl. Kreisschreiben Nr. 15, Ziff. 3.4), zu entschädigen. Die Auslagen der amtlichen Ent- schädigung sind somit um CHF 406.40 zu erhöhen und antragsgemäss neu auf CHF 1'148.15 festzusetzen. Auch beim vollen Honorar wären dem Beschwerdefüh- rer sämtliche Kopierauslagen zu entschädigen gewesen. Wie vorab erwähnt (E. 4), 6 sieht das Kreisschreiben Nr. 15 jedoch vor, dass bei der Berechnung des Nachfor- derungsbetrags (Differenz zum vollen Honorar) der für die Auslagen der amtlichen Entschädigung bestimmte Betrag übernommen wird (a.a.O., Ziff. 4.4). Folglich wären die Auslagen auch beim vollen Honorar auf CHF 1'148.15 festzusetzen. Wie den der Beschwerdekammer vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, berech- nete das Regionalgericht die Kopierauslagen beim vollen Honorar indes, wie vom Beschwerdeführer gefordert, mit CHF 1.00 pro Stück, so dass sich die dem Be- schwerdeführer zugesprochenen Auslagen des vollen Honorars im angefochtenen Entscheid auf total CHF 1'628.75 belaufen. Unter Berücksichtigung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 149 IV 91 E. 4.1.4 [= Pra 112 (2023) Nr. 38]), wonach das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO auch dann gilt, wenn das Honorar des amtlichen Verteidigers herabgesetzt wird und dieser dagegen Beschwerde führt, ist vorliegend von einer Reduktion der vorinstanz- lich zugesprochen Auslagen abzusehen, auch wenn es vorliegend jene des vollen Honorars des amtlichen Verteidigers betrifft. 7. Die Beschwerde erweist sich demnach teilweise als begründet und ist insoweit gut- zuheissen, als die Dispositivziffer III./2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau PEN 20 295 / PEN 20 309 vom 28. Juli 2021 dahingehend abzuändern ist, dass die Auslagen des amtlichen Honorars auf CHF 1'148.15 festzusetzen sind. Das Regionalgericht hat dem Beschwerdeführer somit eine amtliche Entschädigung von CHF 8'631.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem Kanton Bern zurückzubezahlen und dem Beschwerdeführer die Differenz von CHF 2'325.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag teilweise durchgedrungen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, wer- den zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden CHF 600.00 werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Der Beschwerdeführer macht mit Kostennote vom 29. August 2023 für das Be- schwerdeverfahren ein Honorar von CHF 772.70 (inkl. Auslagen und MWST) gel- tend, was angemessen erscheint. Zumal der Kostenentscheid die Entschädigungs- frage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1), wird dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 386.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus- gerichtet. Diese wird mit den dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Zumal die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten die ihm 7 zustehende Entschädigung übersteigen, ist dem Beschwerdeführer keine Entschä- digung auszubezahlen. Die vom Beschwerdeführer noch zu bezahlenden Verfah- renskosten reduzieren sich dadurch jedoch auf CHF 213.65. 8 Die Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer III./2. des Dispositiv des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau PEN 20 295 vom 28. Juli 2021 ist dahin- gehend abzuändern, als die Auslagen des amtlichen Honorars auf CHF 1'148.15 fest- zusetzen sind. 2. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hat dem Beschwerdeführer im Verfahren PEN 20 295 / PEN 20 309 eine amtliche Entschädigung in der Höhe von 8'631.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diesen Be- trag zurückzubezahlen und dem Beschwerdeführer die Differenz von CHF 2'325.90 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 3. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 5. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 386.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrech- net, so dass der Beschwerdeführer noch CHF 213.65 an Verfahrenskosten zu bezahlen hat. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben via Rückschein) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin F.________ (per B-Post) 9 Bern, 31. August 2023 Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10