Mit Blick darauf rechtfertigt sich ein Honorar im unteren Drittel des Tarifrahmens. Die Beschwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren sind dem Beschuldigten aber keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).