e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses erscheinen eher unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden. Mit Blick darauf rechtfertigt sich ein Honorar im unteren Drittel des Tarifrahmens.