299), bestehen auch konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte sich der zweckwidrigen Verwendung des Geldes bewusst gewesen war. Eine Einstellung gegen den Beschuldigten rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage nicht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2023 ist insofern aufzuheben, als eine Einstellung gegen den Beschuldigten erfolgt ist.