4 bzw. an den Widerhandlungen gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung beteiligt war. Seine Aussagen, wonach er keine Ahnung gehabt und seinem Bruder vertraut habe, erscheinen als Schutzbehauptungen. Mit Blick auf diese Ausgangslage sowie die Aussagen von E.________, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich beim abgehobenen Geld um den Co- vid-Kredit gehandelt habe (pag. 299), bestehen auch konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte sich der zweckwidrigen Verwendung des Geldes bewusst gewesen war.