Wer sich aber bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war. Die «bewusst blinde» Vertragsunterzeichnung deutet vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte auch illegale Geschäftsgebaren im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB für möglich hielt bzw. es ihm gleichgültig war (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2022 vom 13. November 2023, E. 2.4). Es kann auch auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden.