4.4 Abgesehen davon ist auf Folgendes hinzuweisen: Sogar wenn davon ausgegangen werden müsste, der Beschuldigten habe vom Inhalt der Kreditvereinbarung keine Kenntnis genommen, bestehen jedenfalls mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen konkrete Hinweise, dass er sich bewusst für dieses Nichtwissen entschieden hat. Wer sich aber bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war.