Das Geld sei nach Angabe von E.________ für die Anschaffung von Occasionsmaschinen, die Begleichung offener Mietzinsforderungen gegenüber der GmbH sowie zum Erwerb von Umzugsboxen für die Umzugsfirma verwendet worden. Diese Geldbezüge seien vom Beschuldigten ohnehin im Auftrag seines Bruders er-