382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Mit Eingabe vom 19. August 2021 (pag. 525; EO 21 10208-10210 [wenn nicht anders bezeichnet, sind im Folgenden jeweils diese Akten gemeint]) konstituierte sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG; SR 951.26) können Bürgschaftsorganisationen sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren;