2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'456.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.