BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Beurteilung der Einstellung eines Antragsdelikts (Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB), weshalb die Beschwerdeführerin für die Entschädigung der Beschuldigten aufzukommen hat. Die Beschwerdeführerin wird daher verpflichtet, der Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'456.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.