9 Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Kostennote vom 2. August 2024 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von CHF 2'456.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Diese gibt zu keinerlei Bemerkungen Anlass, weshalb der Beschuldigten eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist.