auf nachhaltige und dauerhafte Abwendung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gewalt und Gefährdung und damit an der Sicherung der dafür erforderlichen Beweise sind mithin deutlich höher zu gewichten als die Interessen der Beschwerdeführerin an der Wahrung ihrer Privatsphäre. 6.3.6 Daraus folgt, dass das Verhalten der Beschuldigten die Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen bzw. des Beweisnotstands erfüllt. Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz das Verfahren gegen die Beschuldigte zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO eingestellt hat.