Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin und Herr E.________ sel. zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung ausserhalb des Hauses im offenen Bereich des Wintergartens befanden und von der Beschuldigten vorgängig akustisch wahrgenommen wurden. Die Interessen des an Demenz erkrankten Herrn E.________ sel. auf nachhaltige und dauerhafte Abwendung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gewalt und Gefährdung und damit an der Sicherung der dafür erforderlichen Beweise sind mithin deutlich höher zu gewichten als die Interessen der Beschwerdeführerin an der Wahrung ihrer Privatsphäre.