6.3.5 Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass die Beschuldigte einzig in die Privatsphäre der Ehegatten C.________ und nicht in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingegriffen hat und die rund 35-sekündige Aufnahme einzig zeigt, dass die Beschwerdeführerin gegen Herr E.________ sel. die Stimme erhob, mit einer Schere herumfuchtelte, ihn mit deren Griff auf Hand und Kopf schlug und am Ohr zog. Weitere Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin und Herr E.________ sel.