der Polizei übergeben wurde. So schilderte die Beschuldigte anlässlich der besagten Einvernahme auch, dass es am 26. Juni 2023 wiederum zu Geschrei (und Gepolter) gekommen sei, worauf sie die Polizei gerufen habe (delegierte Einvernahme der Beschuldigten als Auskunftsperson vom 7. September 2023, S. 5 Z. 171-173). Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten wird fürderhin deutlich, dass es in den darauffolgenden Wochen – nebst weiteren Vorfällen bei den Ehegatten C.________ – unbestrittenermassen auch zu Interventionen von Verwandten gekommen ist und Herr E.____