Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände stellt die von der Beschuldigten gewählte Variante der Aufzeichnung des Vorfalls nicht nur ein taugliches, sondern ein notwendiges bzw. erforderliches Mittel dar. 6.3.4 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Videoaufnahme erst mehr als zwei Monate später anlässlich der Einvernahme der Beschuldigten vom 7. September 2023 als Auskunftsperson im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeiten und Körperverletzung zum Nachteil von Herrn E.________ sel. der Polizei übergeben wurde.