Im Beschwerdeverfahren blieb denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr Verhalten gegenüber der Beschuldigten abstritt. Die Beschuldigte durfte und musste davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die Vorwürfe in einem Strafverfahren negieren würde. Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände stellt die von der Beschuldigten gewählte Variante der Aufzeichnung des Vorfalls nicht nur ein taugliches, sondern ein notwendiges bzw. erforderliches Mittel dar.