wieder vorbei gewesen wäre. Mit anderen Worten hätte der tätliche Angriff mit grosser Wahrscheinlichkeit dannzumal gar nicht mehr nachgewiesen werden können. Mit der Beschuldigten und der Vorinstanz ist überdies zu beachten, dass Herr E.________ sel. angesichts seiner demenziellen Erkrankung kaum mehr in der Lage gewesen wäre, die erlebte Gewalt im Rahmen eines Strafprozesses zu schildern. Gleiches gilt für ein KESB-Verfahren. Im Beschwerdeverfahren blieb denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr Verhalten gegenüber der Beschuldigten abstritt.