6.3.3 Wenn die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.4.3) vorbringt, dass der (Anmerkung der Kammer: aussergesetzliche) Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht angerufen werden könne, falls eine zuständige Behörde hätte eingeschaltet werden können und die Videoaufnahme auch mit Bezug auf die andauernde Bedrohungssituation kein wirksames Mittel darstelle, kann auf die vorangehenden Ausführungen (E. 6.2) verwiesen werden, wonach die unmittelbare Gefahr bis zum Eintreffen der Polizei oder des Rettungsdienstes schon