7 bemerkt hatte, gegen ein Eingreifen in den Konflikt und für das Aufnehmen der wahrgenommenen Gewaltanwendung entschied, um diese später nachweisen und die Dauergefahr abwenden zu können. Wie die Beschuldigte oberinstanzlich vorbringt, war die fragliche Aufnahme denn auch durchaus zum Beweis der strafrechtlich relevanten Handlungen der Beschwerdeführerin geeignet und stellte ein taugliches Mittel zur nachhaltigen und dauerhaften Abwendung der Gefährdung von Herrn E.________ sel. dar.