Zumal die Beschuldigte jedoch bereits zwei Tage zuvor einen Konflikt mitbekommen und kurzum den an den Armen, Beinen, Ohren und im Gesicht verletzten Herrn E.________ sel. angetroffen hatte, sie um die fortschreitende Demenz bei Herrn E.________ sel. und das diesbezügliche Unverständnis bzw. die diesbezügliche Überforderung der Beschwerdeführerin wusste, ist es nachvollziehbar, wenn in der oberinstanzlichen Stellungnahme vorgebracht wird, die Beschuldigte sei von einer dauerhaften Bedrohung für Herrn E.________ sel. ausgegangen.