Die Beschwerdeführerin sei überfordert gewesen (vgl. delegierte Einvernahme der Beschuldigten als Auskunftsperson vom 7. September 2023, S. 3 Z. 89-90). 6.3.2 Dass die Beschuldigte gestützt auf ihre blossen Vermutungen noch keine KESB- Meldung absetzen oder Anzeige bei der Polizei erstatten, sondern sich zunächst versichern wollte, dass es sich dabei nicht um einen einmaligen Vorfall in Rahmen eines Streits handelte, leuchtet ein.